Ärztliche Suizidhilfe im Stillstand – Sterbehilfevereine im Aufwind

Ärzten und Ärtztinnen des Vertrauens kommt eine Schlüsselrolle als Suizidhelfer zu, doch sie hadern und sind sehr zögerlich. Noch kann es wie im hier geschildert im Fall von Dr. T. zum Polizeieinsatz mit Einweisung seiner Patientin in die Psychiatrie kommen. Wie kann der Verunsicherung entgegengewirkt werden? Welche Alternativen bieten die Sterbehilfeorganisationen?

Noch immer traut sich kaum jemand aus der Ärzteschaft, sich – beruflich, privat oder gar öffentlich – als möglicher Suizidhelfer zu outen. Bei aktuell Suizidwilligen hat sich längst das Gefühl eines Vakuums verbreitet, denn zugängliche Informationen über Ärzt*innen, welche die inzwischen wieder erlaubte Hilfe zur Selbsttötung anbieten würden, gibt es nicht. Die Betroffenen müssen sich – bisher in der Regel so gut wie aussichtslos – selbst auf die Suche nach einem Arzt begeben, der bereit wäre, ihrem Ansinnen zu entsprechen. Die Berliner Ärztekammer rät zum Beispiel auf Anfragen lediglich, sich an den behandelnden Haus- oder Palliativarzt zu wenden.

Doch der Arzt des Vertrauens müsste nicht nur mitfühlend und dem Freitod gegenüber positiv eingestellt sein, sondern darüber hinaus über pharmakologische wie toxikologische Kenntnisse für eine gelingende Selbsttötung verfügen. Diese werden in der medizinischen Ausbildung allerdings nirgendwo vermittelt. Anleitungen zu einer möglichst sicheren und humanen Selbsttötung werden vielmehr wie "Geheimrezepte" gehandelt. Zudem müsste der angefragte Arzt couragiert sein und einem Kontakt mit der Polizei gelassen entgegensehen können.

Neue Rolle und Herausforderung für organisierte Suizidhilfe

Es bleibt die Mitgliedschaft in einer der in Deutschland aktiven Sterbehilfeorganisationen. Seit dem aufsehenerregenden Urteil vom Februar 2020 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nahmen die beiden Vereine, die bis 2015 Suizidhilfe angeboten hatten, ihre Tätigkeit in Deutschland sofort wieder auf: Der Verein Sterbehilfe (mit Deutschlandbüro in Hamburg) und Dignitas Deutschland (in Hannover) – wozu sich in strategischer Kooperation mit Dignitas nunmehr die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS, in Berlin) gesellt hat. Alle drei befinden sich im stetigen Aufwind.

Die Bundesärztekammer sah sich durch das Urteil genötigt, beim Ärztetag im Mai 2021 einen entsprechenden Verbotspassus in ihrer (Muster-)Berufsordnung zurückzunehmen. Nunmehr soll gemäß ärztlicher Gewissensfreiheit Suizidhilfe in Einzelfällen standespolitisch erlaubt sein, aber keinesfalls als ärztliche Aufgabe gelten. Diese sehen demgegenüber die Suizidhilfeorganisationen als ihre ureigenste an, sie haben durch das BVerfG nunmehr rechtlich freie Bahn und zudem Anerkennung erworben. Wurden sie früher von Gegner*innen gern in eine klandestine "Schmuddelecke" gedrängt, ist das nun passé. Die Reise in die Schweiz muss nicht mehr organisiert und angetreten werden, sie können ihren Mitgliedern nun daheim und sogar prinzipiell auch in Pflegeeinrichtungen Suizidhilfe leisten. Als Schwierigkeit ergibt sich allerdings, dass sie den zunehmenden Anfragen – nach einer Reihe von Bedingungen, für deren Gewährleistung Gebühren im vierstelligen Bereich erhoben werden müssen – nur noch mit langen Wartezeiten nachkommen können.

In allen anderen westlichen Ländern mit einer liberalen Regelung der Sterbe- und Suizidhilfe ist diese auf Menschen beschränkt, die an schwersten Erkrankungen leiden – seit dem Urteil des BVerfG nicht so in Deutschland. Zwar müsse, so die Karlsruher Richter*innen, der Wille zum Tod "von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit" getragen sein. Die legale Hilfe zur Selbsttötung ist hierzulande jetzt jedoch völlig unabhängig vom Gesundheitszustand oder gar einem unerträglichen Leiden.

Nichtsdestotrotz haben sich bei der DGHS laut ihrer Sprecherin Wega Wetzel als Hauptgruppe mit circa 40 Prozent Krebserkrankungen herauskristallisiert, dann neurologische Erkrankungen wie ALS, MS und schwere Leiden durch orthopädische Einschränkungen sowie schließlich Mischungen aus mehreren ernsthaften Erkrankungen. Also doch ausschließlich Freitodbegleitungen aufgrund eines sehr schlechten oder gar tödlich verlaufenden Gesundheitszustandes? Nein, gibt Wetzel an: Für rund 20 Prozent der Freitodwilligen gelte als Motiv eine Lebenssattheit aufgrund von Hochbetagtheit. Das seien Menschen, die wüssten, "dass jetzt nur noch das Pflegeheim komme und die das partout nicht wollten" und die "ihr Leben gelebt haben." Allerdings bliebe bei der Hilfe durch die DGHS eine Gruppe außen vor: Suizidhilfewünsche von Menschen, "die aufgrund von beginnender Demenz oder einer psychischen Erkrankung aus dem Leben gehen wollen, erfüllen wir grundsätzlich nicht", so Wetzel.

Weiter Risiken für einzeln agierende Ärzte als Suizidhelfer

Die ehemalige "Garantenstellung für jede Lebensrettung" besteht bei freiverantwortlichem (!) Suizid bereits seit 2019 laut Bundesgerichtshofurteil in Leipzig nicht mehr. Zu diesem höchstinstanzlich bestätigten Freispruch hat der Arzt Dr. T., der sich wegen einer bereits 2013 angeblich begangenen "Tötung auf Verlangen durch Unterlassen" einem Kriminalprozess auszusetzen hatte, maßgeblich beigetragen. Seitdem er erstinstanzlich vor Gericht gezerrt wurde, ist Dr. T., inzwischen pensioniert, mit der Autorin persönlich gut bekannt. Alles hatte für ihn damit begonnen, dass er – damals bereits seit Jahrzehnten in eigener Hausarztpraxis tätig – erstmalig mit der Bitte einer langjährigen Patientin von ihm konfrontiert worden war: Es sei für sie der Punkt erreicht, dass sie nicht mehr weiterkönne. Wenn er ihr nicht helfe, bleibe ihr nur, sich auf das Gleisbett vor den nächsten Zug zu werfen.

Seit diesem Schlüsselerlebnis hat T. mittlerweile viele Suizide begleitet, verzweifelte Menschen haben den Weg zu ihm gefunden, wobei er längst nicht alle an ihn herangetragenen Wünsche nach ärztlicher Assistenz befolgt. Die Autorin hat über die Jahre miterlebt, wie seine Grundhaltung zum Freitod immer positiver wurde und er um zahleiche Erfahrungen und Erkenntnisse reicher geworden ist, auch im Umgang mit suizidtauglichen Medikamenten. Doch im Sommer dieses Jahres war bei seiner ärztlichen Hilfe einmal alles schief gelaufen für eine 37-jährige Freitodwillige, die sich wie "lebendig begraben" fühlte: Wegen einer biopolaren Störung seit 17 Jahren in erfolgloser Behandlung, die nach dem Scheitern zahlloser therapeutischer und medikamentöser Versuche von den Ärzten schließlich aufgegeben worden war.

T. berichtet in diesem Fall über eine doppelte Problematik, zunächst bei der Medikamentenwirkung – die sonst so gut wie immer funktioniert. Die zur Selbsttötung Entschlossene hatte den ihr überlassenen tödlich wirkenden Cocktail, erst aus Antibrechmittel und dann aus Barbiturat-Tropfen und Resochin-Tabletten, zügig schlucken können, sich aber vier Stunden später übergeben müssen. Wieder bei Bewusstsein erklärte sie Dr. T., der zur Begleitung anwesend war, mit festem Willen, es baldmöglichst wieder zu versuchen. Der Arzt schlug ihr daraufhin vor, dann allerdings eine andere, neu empfohlenen Methode anzuwenden mit der Infusion eines Narkosemittels.

Dazu ist es dann im Laufe des Sommers auch gekommen, wie am Ende dieses Beitrags abschließend erzählt werden wird. Doch zunächst zum zwischenzeitlich dramatischen Verlauf:

Nach dem gescheiterten Tablettensuizid traf in der Wohnung der Betroffenen eine Freundin von ihr ein, die – wohl aus Überforderung – sich sogleich an einen Bekannten wandte, der dann die Notfallnummer 112 wählte. Inzwischen bei sich zu Hause, wurde Dr. T. daraufhin von der Feuerwehr angerufen und eilte zurück in die Wohnung seiner Betreuten, wo sich bereits Polizei und Notarzt eingefunden hatten. Ihm wurde mit den Worten "nur zu Ihrer Information" mitgeteilt, dass seine Patientin nunmehr in ein Krankenhaus gebracht würde. Dort wiederum wurde ihm der Zutritt verweigert – alle noch so entschiedenen Proteste von ihm waren mit einer Handbewegung vom Tisch gewischt worden. T. berichtet: "Eine Polizistin hatte mich darauf angesprochen, ich sei doch der Arzt, der hier unerlaubter Weise Sterbehilfe leiste".

Was dann weiter passierte, wird im Tagesspiegel-Background "Gesundheit E-Health" als Meldung so geschildert: "Gegen ihren Willen wurde seine Patientin in die geschlossene Psychiatrie verlegt. Die Begründung: Ihr Wunsch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausdruck ihrer Erkrankung. Zwei Wochen dauerte es, den Richter davon zu überzeugen, dass sie bei klarem Verstand sei und frei verantwortlich handelte, als sie die Tabletten schluckte, die T. besorgt hatte. Auf die Freiverantwortlichkeit kommt es nämlich an, wenn sich ein Mensch in Deutschland selbst töten möchte."

Was heute gilt und wie es weitergehen kann

Nun besteht die Lage wie vor 2015, das heißt vor der Schaffung des dann 2020 als verfassungswidrig abgeschafften Paragraphen 217 StGB mit seinem Suizidhilfeverbot. Es gibt also seit jetzt bald zwei Jahren wieder die vorherige Situation. Weiter gilt wie eh und je, dass Suizidenten nicht nur körperlich die Tatherrschaft innehaben müssen, sondern auch die geistige (in Form garantierter Freiwillensfähigkeit). Andernfalls machte sich immer schon strafbar, wer beim Suizid hilft oder ihn nicht verhindert. Dann drohten und drohen weiterhin hohe Freiheitsstrafen wegen eines Tötungsdelikts (durch unmittelbare Tatherrschaft oder ggf. Tötung durch Unterlassung).

Doch neu ist, dass das BVerfG in seinem über 100-seitigen Urteil auch Sorgfaltskriterien für die erforderliche Freiwilligkeit, Dauerhaftigkeit und Wohlinformiertheit aufgegeben hat, die eine Hilfe zum Suizid legitimieren. Dem Gesetzgeber nahegelegt wurde ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die Selbstbestimmung über das eigene Leben zu schützen, etwa durch Beratungs- und Dokumentationspflichten oder Wartezeiten. Noch gibt es dazu für ärztliche Suizidhelfer keinen gesetzlichen Prüfrahmen, der zu ihrer eigenen Absicherung zu befolgen beziehungsweise einfach "abzuarbeiten" wäre – wodurch ihre weiter bestehende Zurückhaltung wohl auch verständlich ist. Die allgemeinen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich vorgesehene Inanspruchnahme bleiben für die überwältigende Mehrheit sterbewilliger Menschen jedenfalls sehr schlecht. Der Ampel-Koalitionsvertrag (siehe dort S. 113) stellt dazu in einem einzigen kurzen Satz eine möglichst zeitnahe gesetzliche Regelung in Aussicht.

Dagegen wehren sich die Sterbehilfeorganisationen teils in drastischer Weise. Sie können derzeit in einem Freiraum agieren. Sie lehnen verpflichtende, kostenfreie und ergebnisoffene Beratungsgespräche durch neu einzurichtende staatlich anerkannte Stellen ab. Diese sind – unter anderem neben dem Zugang zum bewährten Suizidmittel Natrium-Pentobarbital – in einem fraktionsübergreifenden Entwurf aus der vergangenen Legislatur unter Beteiligung des jetzigen Gesundheitsministers Karl Lauterbach vorgesehen. Die einschlägigen Vereine befürchten jedoch, mit einem Gesetz jedenfalls in ihrer Arbeit reglementiert und unzulässig eingeschränkt zu werden. Zurzeit können sie vereinsrechtlich ihre Normen, Qualitätsansprüche und Methoden eigenmächtig bestimmen, verfügen über einen Pool von kooperierenden Ärzten und von unterstützenden Juristen. Argumentiert wird von den Sterbehilfeorganisationen auch, dass gesetzlich normierte "Zwangsberatungen" unvermeidbar zu einem verfassungswidrigen Rechtfertigungsdruck und somit einer Entmündigung von Suizidwilligen führen würden.

Es bedürfe keiner staatlichen Regulierung, denn man halte sich als DGHS bei der Überprüfung des Todeswunsches ja "streng an die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien" sagt Wega Wetzel im taz-Interview. Rund 120 Menschen seien durch Vermittlung der DGHS in diesem Jahr in den Freitod begleitet worden. Gut fünf Prozent davon seien Doppelbegleitungen gewesen – ältere Ehepaare, die den letzten Schritt gemeinsam vollzogen. Bei allen Antragsteller*innen, führt Wetzel weiter aus, stünden ein Arzt und ein Jurist zur Seite. Durch dieses Team würde vor jeder Suizidhilfe eine sorgfältige Prüfung vorgenommen, mit persönlichen Erst- und Zweitgesprächen. Dabei ist die "Entscheidungsfähigkeit der Betreffenden auszuloten" und "der Wunsch muss konstant sein". Dies seien jedoch ausdrücklich keine Beratungs-, sondern Aufklärungsgespräche. Die DGHS lehne eine verpflichtende Beratung "prinzipiell ab", wie sie gesetzlich durch öffentlich finanzierte Stellen vorgesehen ist.

Was die Suizidhilfeorganisationen zu welchen Gebühren leisten

(Alle folgenden Angaben sind ebenfalls der oben genannten Quelle in background.tagesspiegel.de/gesundheit vom 10. September 2021 entnommen.)

Laut dem Vorsitzenden Roger Kusch hat der Verein Sterbehilfe alle relevanten Informationen akribisch und transparent im Internet aufgelistet: Vereinsstatuten, ethische Grundsätze, Regeln der psychiatrischen und juristischen Begutachtung, Mitgliedsbeiträge, Wartefristen und Kosten einer Suizidbegleitung. Seit Februar 2020, berichtet Kusch, habe sich die Mitgliederzahl auf mehr als 700 verdoppelt. Rund zwei Dutzend Mediziner*innen sowie zehn Sterbehelfer*innen arbeiteten mit dem Verein zusammen. Das Prozedere sei klar geregelt: Vereinsmitglieder, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollten, müssten eine verbandseigene Patientenverfügung haben, einen Antrag stellen und sich einer Begutachtung unterziehen, die sicherstellt, dass ihre Entscheidung freiverantwortlich getroffen wurde. Mitunter vergingen Monate, manchmal Jahre, bevor der Verein, wie es im Jargon heißt, "grünes Licht" gibt. Die begleiteten Suizide würden – zur Dokumentation der Tatherrschaft und somit auch zur rechtlichen Absicherung der Sterbehelfer*innen – "diskret" auf Video aufgezeichnet und fänden daheim bei den Menschen statt. Je nach Länge und Art der Mitgliedschaft verlange der Verein Sterbehilfe pro Suizidassistenz einen "Zusatzbeitrag" in Höhe von 2.000 bis 7.000 Euro.

Bei Dignitas Deutschland, der vergleichbar vorgehenden Konkurrenz, muss nach Angaben ihres Justitiars Dieter Graefe "mit Gebühren zwischen 6.000 und 9.000 Euro" gerechnet werden. Was "nach viel Geld klingen mag", sagen sowohl Kusch als auch Graefe, decke tatsächlich die Kosten, die jeweils durch psychiatrische Gutachten, Rechtsberatung, Medikamente, Reise- und Honorarkosten sowie Verwaltungsaufwand entstünden. Wer sich das nicht leisten könne, für den werde ein Ausweg gefunden, etwa über Spenden. Für die DGHS berichtet ihr Präsident Robert Roßbruch: 4.000 Euro koste die Assistenz dort, und da sich die DGHS offiziell nicht als Sterbehilfeverein versteht, soll das Geld zunächst auf ein Notar-Anderkonto überwiesen werden, von dem aus es dann zu den Ärzt*innen und Jurist*innen gelangt. Es brauche viel Zeit, in der Regel Monate, um – nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem halben Jahr, was jetzt wohl noch verlängert werden soll – Anträge auf Suizidhilfe mit gebotener Sorgfalt zu prüfen und dann eine Ärztin oder einen Arzt in räumlicher Nähe zu finden. Roßbruch räumt ein: "Zehn Prozent der suizidwilligen Menschen sind schon vorher von selbst verstorben" – sie seien einfach zu spät bei der DGHS vorstellig geworden.

Wie es im Fall Dr. T. zu Ende gegangen ist

Wie sich die Geschichte im Fall Dr. T. und seiner sterbewilligen Patientin weiter zugetragen hat, erzählt der betroffene Arzt: "Als sie raus war aus der Psychiatrie, hat sie nicht lange gezögert, sie wusste ja genau, was sie wollte" und ist auf sein Angebot mit der Infusionsmethode eingegangen. Das dazu verwendete Narkosemittel ist in Deutschland – ersatzweise zum nicht verfügbaren Natrium-Pentobarbital – ärztlich verschreibungsfähig. Darauf wird inzwischen auch in einer Handreichung hingewiesen, welche unter anderen die Ärzte Matthias Thöns, Benedikt Matenaer und Dietmar Beck – alle drei hatten gegen den Paragraphen 217 StGB erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingereicht – veröffentlicht haben (unter dem Titel "Umgang mit nachhaltigen Suizidwünschen bei schwerer Krankheit" in: Schmerzmedizin 2021/4, S. 12 ff.). Sie wollen ihre ärztlichen Kolleg*innen mit darin aufgeführten Sorgfaltskriterien für eine auch rechtlich sichere Suizidhilfe unterstützen und nennen mit präzisen Angaben das in Deutschland verfügbare Narkosemittel, nämlich die Substanz "Thiopental", auch beim Handelsnamen, der "Trapanal" lautet. Die Autoren (wozu auch die Juristen Wolfgang Putz und Eric Hilgendorf sowie ein Psychiater und ein Kriminalhauptkommissar gehören) führen aus, dass der letzte Akt der zum Tod führenden Handlung in jedem Fall nachweislich durch den freiwillensfähigen Suizidenten selbst durchgeführt werden muss. "Der Arzt darf lediglich vorbereitende Handlungen vornehmen und muss den Patienten fürsorglich begleiten."

Diesmal hatte die zum Sterben mit dieser Methode entschlossene Patientin dazu ein Hotelzimmer gemietet. Dr. T. legte ihr die Infusion, die sie selbst aufdrehte, blieb nach ihrem sehr schnell eingetretenen Tod bei ihr und rief dann, wie es vorgesehen war und korrekt ist, selbst die Kriminalpolizei. Diese erschien vertreten durch zwei Schutzpolizisten, die mit Handschellen ausgerüstet waren. Sie seien sichtlich verunsichert gewesen, ob sie ihn, den Sterbehelfer, nun abführen sollten, schildert der Arzt die Situation. Es seien dann etwa zwei Stunden vergangen, bevor die Beamten eine ihnen von T. vorgelegte Freitodverfügung mit Gründen für den Sterbewunsch angenommen und das Geschehen schließlich auch als rechtmäßig akzeptiert hätten. Daraufhin wurde der Leichentransport gerufen und veranlasst.

Der Fall mit der Patientin von Dr. T. vom Sommer zeigt, dass es in Deutschland noch längst nicht zu zufriedenstellenden Verhältnissen gekommen ist. Allerdings wird daran gearbeitet. Inzwischen bieten Polizeiakademien entsprechende Fortbildungen für Beamt*innen an, die im Bereich der Todesermittlung tätig sind. Mancherorts ist auch durch zunehmende Erfahrungen mit Sterbehilfeorganisationen, die stets nach einer von ihnen begleiteten Selbsttötung die Polizei verständigen, deren professioneller Umgang mit Suizidhilfegeschehnissen bereits aufgeklärter und würdevoller geworden.

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