Seit das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil im Jahr 2020 das Verbot der organisierten Sterbehilfe aufgehoben hat, ist es Ärzten wieder erlaubt, Sterbewillige bei der Durchführung ihres Freitodes zu unterstützen. Politiker im Bundestag möchten nun nach der Kippung des freiheitsraubenden Paragrafen 217 StGB wieder neue gesetzliche Hürden aufbauen.
Suizidhilfe ist in Deutschland derzeit straffrei – solange der Betroffene die Handlung selbst durchführt, zum Beispiel das verordnete Medikament eigenständig zu sich nimmt. Somit wird Sterbehilfe wieder praktiziert, so wie es vor dem im Jahre 2015 eingeführten Verbot der organisierten Freitodhilfe, Paragraf 217 Strafgesetzbuch (StGB), der Fall war. Nach Paragraf 217 StGB war es lediglich Angehörigen und nahestehenden Personen erlaubt, Sterbewilligen beim Freitod zu helfen, sofern diese Hilfe nicht auf Wiederholung ausgerichtet war.
Bereits seit dem Jahr 2020 betreibt die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) das Infotelefon "Schluss.Punkt" für jedermann, der über eine Lebensbeendigung nachdenkt. Ziel dieses Infotelefons ist eine ergebnisoffene Beratung zu allen Handlungsoptionen am Lebensende. Auf diese Weise sollen riskante Suizidversuche beziehungsweise Kurzschlussreaktionen verhindert und gut überlegte Freitode ermöglicht werden.
Politiker im Bundestag möchten nun nach der Kippung des freiheitsraubenden Paragrafen 217 StGB durch das Bundesverfassungsgericht wieder einmal gesetzliche Hürden durch sogenannte Regulierung der Sterbehilfe aufbauen.
Drei Gesetzentwürfe liegen im Bundestag vor
Der Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr sieht vor, flächendeckend Beratungsstellen anzubieten. Diese werden dann staatlich anerkannt privat betrieben und erhalten die Finanzierung aus öffentlicher Hand. Sterbewillige sollen nach diesem Entwurf ein Sterbemedikament von einem Arzt erhalten können, wenn sie höchstens acht Wochen zuvor eine staatlich anerkannte Beratungsstelle aufgesucht haben.
Auch in den anderen beiden im Bundestag vorliegenden Gesetzesentwürfen ist von verpflichtender Beratung in staatlich anerkannten Beratungsstellen die Rede. Der Gesetzentwurf von Frau Helling-Plahr ist als Handlungsempfehlung zu verstehen (bei Nichteinhaltung drohen keine juristischen Folgen). Nach den Entwürfen von Renate Künast und Prof. Dr. Lars Castellucci ist das Bereitstellen eines Sterbehilfemittels allerdings verboten und strafbar, wenn zuvor keine entsprechende Beratung einer oben genannten, staatlich anerkannten Stelle erfolgt ist. (Zwischen Beratung und Freitodhilfe sind auch hier zeitliche Fristen einzuhalten).
Nach dem Entwurf von Frau Helling-Plahr soll mit allen Stellen zusammengearbeitet werden, die Hilfen für Menschen mit Suizidgedanken anbieten. Es ist allerdings auch in dem Entwurf festgehalten, dass es keine Verbindung zu Sterbehelfern und Sterbehilfegesellschaften geben darf. Auch darf der Berater einer Beratungsstelle nicht an einer späteren Freitodbegleitung beteiligt sein. Als Grund wird in diesem Entwurf ein mögliches finanzielles Interesse an der Durchführung genannt.
Kommerzielles Interesse?
Wenn die DGHS oder andere Sterbehilfegesellschaften keine Beratung anerkannt und finanziert bekommen, weil ihnen ein kommerzielles Interesse unterstellt wird, dann sollte dieses Interesse ebenfalls der Caritas und Diakonie unterstellt werden dürfen. Sie sind die größten nichtstaatlichen Arbeitgeber in Europa (sie haben mehr Mitarbeiter als die deutsche Automobilindustrie). Bei den Umsatzzahlen stellen die konfessionellen Träger viele Konzerne in den Schatten.
Das Beratungstelefon "Schluss.Punkt" der DGHS würde sich sehr gut als Beratungsstelle eignen und könnte doch dann auch vom Staat anerkannt und finanziell gefördert werden. Die DGHS vermittelt Sterbewillige unter gewissen Voraussetzungen auch an ärztliche Sterbehelfer und Juristen. Damit aber erfüllt die Informationsstelle "Schluss.Punkt" nicht die Voraussetzung nach dem Entwurf von Frau Helling-Plahr.
Zu einer ergebnisoffenen Beratung gehören Informationen zu Handlungsalternativen, zu Möglichkeiten der Palliativmedizin und der Hospizarbeit. Möglichkeiten der Freitodhilfe und die Vermittlung zu entsprechenden Stellen sollten dann aber für eine Beratungsstelle denselben Stellenwert haben.
Aufklärungspflicht ist bereits jetzt gesichert
Bereits jetzt ist geregelt, dass der Freitodwillige bei einer ärztlichen Freitodunterstützung über die möglichen Alternativen gut aufgeklärt sein muss. Unter den Randnummern (RN) 242 und 246 des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahre 2020 ist dies nachzulesen.
In Paragraf 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgeschrieben, dass Ärzte zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sind. Daher ist es nach derzeitiger Lage nicht zu befürchten, dass ein Sterbewilliger durch mangelnde Aufklärung und Nichtwissen über mögliche Handlungsalternativen mit ärztlicher Hilfe aus dem Leben scheiden wird. Das ärztliche Handeln wäre sonst strafbar.
Sterben zu wollen ist ein schwieriges und höchst sensibles Thema. Daher sollte jeder selbst entscheiden können, wem man sich öffnen und anvertrauen möchte. Dies kann gegebenenfalls eine staatlich anerkannte Beratungsstelle sein oder ein Arzt der eigenen Wahl. Wahlfreiheit aber gehört zum eigenverantwortlichen Handeln eines selbstbestimmten Menschen.
Neben guter medizinischer Aufklärung (RN 242 und 246) sind in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weitere Kriterien zur Suizidhilfe festgelegt:
- Urteils- und Entscheidungsfähigkeit des Sterbewilligen sowie sein freier Wille müssen ersichtlich sein (RN 240). Eine fortgeschrittene Demenz macht Freitodhilfe unmöglich. Ebenso sind Menschen geschützt, deren Willensfähigkeit durch Intoxikation, zum Beispiel durch Drogen, entsprechende Medikamente oder durch Krankheit beeinträchtig ist.
- Keine akute psychische Störung als Grund des Suizidwunsches (RN 241). Menschen mit einer depressiven Augenblickstimmung oder Liebeskummer sind geschützt.
- Es darf nicht ersichtlich sein, dass Druck von außen zur Inanspruchnahme von Suizidhilfe (RN 243) vorhanden ist. Hierbei werden Angehörige unter Verdacht gestellt, dass sie zum Beispiel früher erben wollen.
- Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Suizidwunsches (RN 244).
Somit gibt es heute schon klare Richtlinien für Ärzte und Sterbehilfevereine, wie zu verfahren ist, um sich nicht strafbar zu machen. Diese haben oben genannte Kriterien zu prüfen. Daher gibt es, anders als von Politikern wiederholt behauptet, keine juristische Lücke, die zu schließen sei. Staatlich anerkannte Beratungsstellen können hilfreich sein, die Beratungsstellen, von denen in den drei Gesetzentwürfen zur Regulierung der Sterbehilfe die Rede ist, erwecken allerdings eher den Anschein von durch den Staat kontrollierten und finanzierten Manipulationsstellen. Menschen soll hier der Wunsch, Sterbehilfe zu erhalten, ausgeredet werden. Dieses Ziel kann keine Grundlage für ein vertrauensvoll offenes Gespräch zwischen einem Hilfesuchenden und einem Berater sein.
Wäre der flächendeckende Aufbau von Beratungsstellen überhaupt zeitnah möglich?
Angesichts des Fachkräftemangels im medizinischen Bereich dürfte es abgesehen davon für lange Zeit unmöglich sein, flächendeckend Beratungsstellen mit entsprechend qualifiziertem Personal bereitstellen zu können. Es sollte hier – wenn überhaupt nötig – erst einmal mit dem Aufbau solcher Beratungsstellen begonnen werden. Es macht keinen Sinn, Bedingungen festzulegen, die dann von den Betroffenen nicht eingehalten werden können. Der Personenkreis der Sterbewilligen ist oftmals multimorbid.
Diesen Menschen ist es kaum oder gar nicht möglich, entsprechende Stellen persönlich aufzusuchen. Ein Haus- oder Heimbesuch des Beraters wird oftmals notwendig sein. Das kostet viel Zeit. Ob dies umgesetzt werden kann, ist äußerst fraglich. Eine gesetzlich vorgeschriebene Beratungspflicht von einer staatlich anerkannten Beratungsstelle stellt für viele Sterbewillige eine große Hürde dar und keine Hilfe. Durch die festgelegten Fristen wird es dann Menschen, die nicht mehr leben möchten, oft unmöglich gemacht, selbstbestimmt zu sterben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2020 sagt uns diese freie Entscheidung aber zu.
13 Kommentare
Kommentare
Klaus Müller am Permanenter Link
Dem Kastellucci wünsche ich einige Sachen an den Hals, die man öffentlich nicht sagen darf, ihm jedoch eine Idee davon vermittelt, warum Menschen sich zu so einem Schritt entschließen.
Peter Koch am Permanenter Link
Warum befürchtet man immer nur Druck von außen zur Inanspruchnahme der Suizidhilfe, um z.B. den Erbfall eher eintreten zu lassen. Es kann auch Druck zur Nicht-Inanspruchnahme geben, z.B.
Zweiflerin am Permanenter Link
Es muss auch gar nicht immer ums Geld gehen. Es fällt schließlich schwer, einen geliebten Menschen gehen zu lassen.
Olaf Sander am Permanenter Link
Liebe Zweiflerin,
es geht wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen um Geld. Das ist ein an den Haaren herbeigezogener Grund der Sterbehilfegegner um Angst und Zweifel zu sähen. Denn wer nicht sterben will, der lässt sich nicht dazu überreden, schon gar nicht von geldgierigen Verwandten. Und wer sterben will, trifft diese Entscheidung sehr bewusst und wohl überlegt, räumt vorher sein Leben auf und weiß genau, wem er das eventuelle Vermögen zukommen lässt.
Mich "triggert" aber der zweite Satz in Ihrem Kommentar:
"Es fällt schließlich schwer, einen geliebten Menschen gehen zu lassen."
Ohne Zweifel gibt es wohl nichts im Leben, was einem Menschen schwerer fallen könnte. Jeder, der mal ein geliebtes Haustier einschläfern lassen musste, kommt mit seinem Erleben an diese schmerzhafte Wahrheit recht nah heran.
Aber man muss aufpassen, dass man seinen Wunsch und das Bedürfnis, den geliebten Menschen nicht zu verlieren, über den Wunsch und die Bedürfnisse des geliebten Menschen stellt, der da sterben will. Man läuft Gefahr, dass es ganz schnell ein sehr egoistischer Gedanke wird, bei dem es keine Rolle spielt, ob er aus besten Wünschen und Ambitionen heraus entstanden ist. Denn für den Sterbewilligen ist das dann nur noch ein großer Brocken mehr, der auf dem Weg zur persönlichen Erlösung liegt und das leidvolle Leben noch unerträglicher macht.
In meiner Welt hat man Empathie für die Menschen die man liebt. Oder anders gesagt: Man leidet mit ihnen und ihrem Leiden mit - was bitte nicht mit Mitleid zu verwechseln ist, denn das kann kein Sterbewilliger in schweren, existentiellen Lebenssituationen gebrauchen. Dieses Mitleiden beginnt bei Schmerzen, geht über schwere Handicaps aller Arten und hört auch nicht bei mangelnder Lebensfreude auf. Ganz bestimmt kann man viel mit Hilfe und Unterstützung ausgleichen, aber manchmal erreicht man dennoch einen Punkt, bei dem trotz allem Engagement nicht mehr zu helfen ist. Und dann?
Soll der Sterbewillige zurückstehen und sein Leiden still bis zum bitteren Ende ertragen müssen, nur weil die Liebe seiner Angehörigen nicht im Stande ist loszulassen? Ist das dann für die Angehörigen nicht eher so, als würden sie der Kälte wegen in die Hose pinkeln, um es für einen ersten und nur kurzen Moment warm zu haben?
Aber vielleicht kann man als Angehöriger versuchen die Medaille auch von der anderen Seite her zu betrachten...
In den meisten Fällen dürfte es klar sein, dass der Sterbewillige aufgrund von Krankheit oder Alter ohnehin zum Sterben "verurteilt" ist und nur die Frage im Raum steht, wie und wann der Sterbewillige sein Ende erlebt. An dieser Stelle können die Angehörigen einen enormen (!) Unterschied machen, wenn Sie es schaffen über ihren Schatten zu springen. Sie können der Garant für den Sterbewilligen sein, dass dieser in seiner Würde und unbelastet aus dem Leben scheiden kann.
Seien es "nur" Gespräche, in dem man das gemeinsam verbrachte Leben mit seinen Höhen und Tiefen Revue passieren lässt, Fragen stellt oder Themen anspricht, über die man schon immer mal reden wollte, aber sich nie getraut hatte, es zu tun. Man kann über die letzten Wünsche sprechen und sie erfüllen, vielleicht noch einmal in die Oper gehen oder eine Kohlsuppe nach Omas Rezept essen.
Und wenn es dann soweit ist, dann kann man als Angehöriger helfen, die Situation so zu gestalten, wie es sich der Sterbewillige gewünscht hat. Ein letztes Mal Kaffee und Kuchen, das schönste Kleid oder Anzug für den Sterbewilligen, die Lieblingsmusik im Hintergrund. Und da bleiben, Hände halten, den Kopf streicheln, bis es vorbei ist (und der Sterbewillige das so möchte).
Ja, ohne Zweifel gibt es wohl nichts im Leben, was einem Menschen schwerer fallen könnte. Bei all dem Schmerz, den Tränen und der Trauer, die man in einer solchen Situation als Hinterbliebener erlebt und durch die man durch muss, gibt es doch keine Aufgabe, die ehrenvoller und selbstloser sein könnte.
Auf längere Sicht und mit der nötigen Trauerarbeit, wird aus dem Schmerz und dem Verlust der Angehörigen die Gewissheit, dass das der beste Weg für den geliebten Angehörigen war, was ein großer Trost ist und einem ohne schlechte oder gar quälende Gedanken, dafür aber in Liebe und Verbundenheit zurück lässt.
Liebe Zweiflerin, ich weiß wovon ich rede, sonst würde ich Ihnen das nicht so ausführlich schreiben und beschreiben. Ich habe meiner Mutter 2016, noch unter dem Regime des § 217 StGB, bei ihrem Suizid geholfen. Darüber hat der SWR eine Reportage gedreht, die Sie auf YouTube unter dem Suchbegriff "Frau S. will sterben - Wer hilft am Lebensende?" finden können.
Vielleicht haben Sie Lust und finden die Zeit und die Kraft, sich das einmal anzuschauen und nur ein paar Minuten in den Schuhen meiner Mutter und von mir zu gehen? Es würde mich sehr freuen.
Herzlichst
Olaf Sander
Zweiflerin am Permanenter Link
Lieber Herr Sander,
Alles Gute!
malte am Permanenter Link
Ich finde im Fall von Sterbehilfe Hürden aber nicht grundsätzlich falsch. Speziell eine Wartefrist ist absolut sinnvoll.
M.S. am Permanenter Link
Eine Wartefrist mag sinnvoll erscheinen, wenn der Sterbewunsch nicht aufgrund schwerer Krankheit besteht.
malte am Permanenter Link
Ich denke, die Frage ist, wie lang eine solche Wartefrist ist. In einem der Gesetzentwürfe sind glaube ich mehrere Monate angesetzt, das finde ich deutlich zu lange. Mir schwebt eher etwas wie 2 Wochen vor.
Zweiflerin am Permanenter Link
Die Wartefristen können auch eine paradoxe Wirkung entfalten, wenn nämlich nur ein gewisses Zeitfenster entsteht, in dem Sterbehilfe dann möglich ist.
malte am Permanenter Link
Es gibt durchaus Situationen, in denen Menschen nicht in der Lage sind, so etwas zu entscheiden. Ich habe mich einmal mit einer Frau unterhalten, die schwer krank war, aber geheilt werden konnte.
M.S. am Permanenter Link
Es braucht dafür keine gesetzliche Regelung.
Lilith am Permanenter Link
Irgendwie habe ich den Verdacht, daß neue Gesetze meist genau das Gegenteil ihres Anspruchs bewirken (Pflegestärkungsgesetz, Auskunftsrecht Datenschutzverordnung, Umweltschutzgesetze usw.)
Es wird einem Sterbewilligen ohnehin schwer fallen, einen Arzt zu finden, der zu diesem finalen Schritt bereit ist. Der vertraute Hausarzt (den sich Kassenpatienten meist schon längst nicht mehr aussuchen können), eher nicht - zumal viele grundsätzlich keine Hausbesuche mehr machen.
Wenn nun der Besuch einer nur theoretisch existierenden Beratungstelle und Wartefristen (auch auf diesen Termin) hinzukommen, wird der Wunsch zur ärztlichen Sterbehilfe unerfüllbar. Das Anliegen erledigt sich dann oft - ähnlich wie die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente oder passendem Rollstuhl - biologisch. Die Kassen haben viel Erfahrung damit.
wolfgang am Permanenter Link
Weil es so bürokratisch und inhuman ist, werden viele früher aus dem Fenster springen.